Statuten
Verbandsstatuten Verkauf Schweiz
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Verkauf Schweiz - Verband verkaufsorientierter Fachleute und Firmen" besteht ein in das Handelsregister eingetragener Verein (nachstehend Verband genannt) im Sinne der Art. 60 bis 79 ZGB.
Der Verband ist paritätisch.
Art. 2 Sitz
Sitz und Gerichtsstand des Verbandes befinden sich in Wabern, Gemeinde Köniz.
Art. 3 Zweck
Der Verband pflegt das Ansehen der verkaufsorientierten Fachleute und Firmen.
Er verficht die Interessen seiner Mitglieder in Fragen der Wirtschafts-, Verkehrs- und Sozialpolitik und unterstützt sie durch Dienstleistungen.
Bei der Bestellung seiner Organe achtet er auf eine gerechte Berücksichtigung der Sprachgebiete.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Bei der Bestellung seiner Organe achtet er auf eine gerechte Berücksichtigung der Sprachgebiete.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 4 Verhältnis zu den Sektionsstatuten
Diese Statuten und die dazugehörenden Reglemente gehen den Sektionsstatuten vor. Die Sektionsstatuten bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Zentralvorstand.
Sektionen
Art. 5 Zusammensetzung
Der Verband setzt sich aus Sektionen in der ganzen Schweiz zusammen.
Sektionen sind in der Regel lokale oder regionale Vereinigungen des Verbandes.
Der Verband kann auch nationale Vereinigungen von verkaufsorientierten Fachleuten und Firmen als weitere Sektionen anerkennen.
Eine neue Sektion darf nur mit Zustimmung des Zentralvorstandes gegründet werden und muss mindestens 35 Aktivmitglieder haben, die noch keiner Sektion angehören.
Art. 6 Befugnisse
Die Sektionen haben unter Vorbehalt von Art. 4 ihre administrative und finanzielle Organisation in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Die Sektionen haben insbesondere das Recht, dem Zentralvorstand und der Präsidentenkommission, beziehungsweise der Präsidentenkommission zuhanden der Delegiertenversammlung, Anträge und Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Art. 7 Beschlüsse
Die Sektionen haben die Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe zu befolgen.
Art. 8 Haftung
Der Verband haftet nicht für Verbindlichkeiten der Sektionen.
Die Sektionen haften für Verbindlichkeiten des Verbandes nur im Umfang der ihnen im laufenden Geschäftsjahr des Verbandes überwiesenen und der ihnen in diesem Geschäftsjahr noch zustehenden Mitgliederbeiträge.
Über die Rückforderungen stellt der Zentralvorstand Antrag an die Präsidentenkommission zuhanden der Delegiertenversammlung.
Art. 9 Auflösung
Die Auflösung einer Sektion erfolgt von Gesetzes wegen, wenn deren Vorstand nicht mehr gemäss den Sektionsstatuten bestellt werden kann. Beträgt der Aktivmitgliederbestand einer Sektion weniger als 35 Mitglieder, und wird diese Zahl bis zur nächsten Generalversammlung der Sektion nicht wieder erreicht, so ist die Auflösung der Sektion zu beschliessen.
Im Weiteren wird eine Sektion aufgelöst durch Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Sektionen.
Die verbleibenden Mitglieder, welche nicht einer Nachbarsektion beitreten, werden unter Rücksprache mit den jeweiligen Sektionspräsidenten einer Nachbarsektion zugeteilt.
Art. 9a Fusion
Wenn sich Sektionen durch Fusion zusammenschliessen, steht das Vermögen der dabei aufgelösten Sektion der neu gegründeten resp. der aufnehmenden Sektion zu.
Der Fusionsbeschluss ist nur rechtsgültig, wenn mindestens drei Viertel der an der Generalversammlung (HV) anwesenden Mitglieder zustimmen.
Über die Fusion ist ein Protokoll zu führen, das von den beteiligten Sektionspräsidenten sowie je von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
Mitglieder
Art. 10 Kategorien
Der Verband umfasst Aktiv-, Senioren-, Firmen-, Passiv-, und Ehrenmitglieder.
Art. 11 Aufnahme
Das Aufnahmegesuch ist dem Verbandssekretariat oder derjenigen Sektion einzureichen, welcher das Mitglied beizutreten wünscht.
Die Mitgliedschaft bei einer Sektion zieht gleichzeitig die Mitgliedschaft beim Verband nach sich.
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.
Die Aufnahme erfolgt, wenn das Mitglied seinen Beitrag entrichtet hat.
Art. 12 Sektionswechsel
Ein Mitglied kann unter Information der Präsidenten der betreffenden Sektionen in eine andere Sektion übertreten. Der Mitgliederbeitrag verbleibt im angebrochenen Geschäftsjahr des Verbandes in der alten Sektion.
Der Übertritt wird durch die Veröffentlichung im Publikationsorgan rechtsgültig.
Art. 13 Beendigung
Die Zugehörigkeit erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Art. 14 Zeitpunkt
Der Austritt erfolgt per 31. Dezember und muss dem Verbandssekretariat drei Monate zuvor schriftlich mit eingeschriebenem Brief bekannt gegeben werden.
Art. 15 Streichung, Ausschluss
Der Zentralvorstand kann ein Mitglied im Einvernehmen mit dem Sektionsvorstand streichen oder ausschliessen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses oder der Streichung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Als Streichungsgrund gilt das Nichterfüllen der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband oder der Sektion.
Als Ausschlussgründe gelten grobe Verstösse gegen:
1. das Ansehen des Berufsstandes;
2. die Statuten oder Weisungen der Verbandsorgane.
Nach dem Ausschluss ist eine Wiederaufnahme nicht möglich.
Rechte und Pflichten
Aktivmitglieder
Art. 16 Definition
Aktivmitglieder sind natürliche Personen, die verkaufsorientiert oderim Marketing tätig sind.
Art. 17 Rechte
Die Aktivmitglieder haben das Recht, im Rahmen der Statuten und Reglemente aktiv am Verbandsleben teilzunehmen und von den Dienstleistungen des Verbandes Gebrauch zu machen.
Art. 18 Pflichten
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,
- den Statuten, Reglementen und Verbandsbeschlüssen nachzukommen
- den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten.
Seniorenmitglieder
Art. 19 Definition
Seniorenmitglieder sind Aktivmitglieder nach Erreichen des AHV-Alters. Sie behalten die Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes.
Firmenmitglieder
Art. 20 Definition
Firmenmitglieder sind juristische Personen und andere Unternehmen aus der Handels-, Industrie-, Dienstleistungs- oder einer anderen Branche, die verkaufsorientiert tätig sind.
Art. 21 Rechte
Die Firmenmitglieder haben das Recht, die für sie bereitgestellten Dienstleistungen des Verbandes zu nutzen.
Art. 22 Pflichten
Die Firmenmitglieder sind verpflichtet,
- den Statuten, Reglementen und Verbandsbeschlüssen nachzukommen
- den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten.
Passivmitglieder
Art. 23 Definition
Passivmitglieder sind Personen oder Unternehmungen, welche den Verband fördern wollen, ohne die Voraussetzungen für die Aufnahme als Aktiv- oder Firmenmitglied zu erfüllen.
Art. 24 Pflichten
Die Passivmitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten.
Ehrenmitglieder
Art. 25 Ernennung
Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag der Präsidentenkommission ehemalige Mitglieder der Präsidentenkommission oder des Zentralvorstandes, die sich in hervorragender Weise um den Verband verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Die Ehrenmitgliedschaft hebt den bestehenden Status des betreffenden Mitgliedes nicht auf, insbesondere bleiben jene Rechte und Pflichten erhalten.
Organe
Art. 26 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
1. Delegiertenversammlung
2. Präsidentenkommission
3. Zentralvorstand
4. Kontrollstelle
Delegiertenversammlung
Art. 27 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und tagt jährlich einmal.
Sie besteht aus:
1. den Delegierten der Sektionen
2. den Mitgliedern der Präsidentenkommission
3. den Ehrenmitgliedern
4. dem Präsidenten der Finanzkommission
Ausser den Mitgliedern des Zentralvorstandes haben die Mitglieder der Delegiertenversammlung Antrags- und Stimmrecht.
Die Stimmrechtsvertretung bei Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder des Zentralvorstandes haben beratende Stimme.
Ein Vertreter der Kontrollstelle hat bei der Behandlung der Jahresrechnung anwesend zu sein.
Art. 28 Sektionsdelegierte
Massgebend für die Bestimmung der Delegiertenzahl ist der Bestand einer Sektion an Aktivmitgliedern am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres.
Jede Sektion ist verpflichtet, Delegierte an die Versammlung zu entsenden. Entsprechend der Grösse der Sektionen verfügen die Delegierten über eine Anzahl von Stimmen gemäss folgendem Schlüssel:
bis zu 50 Aktivmitgliedern 1 Stimme
51 - 100 Aktivmitglieder 2 Stimmen
101 - 200 Aktivmitglieder 3 Stimmen
51 - 100 Aktivmitglieder 2 Stimmen
101 - 200 Aktivmitglieder 3 Stimmen
Ab 201 Aktivmitgliedern 4 Stimmen
Die Sektionen entsenden maximal die den Stimmen entsprechende Anzahl Delegierte.
Art. 29 Befugnisse
Der Delegiertenversammlung stehen insbesondere die folgenden Befugnisse zu:
1. Genehmigung des Jahresberichts des Verbandspräsidenten, der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes des internen Controllers, sowie Dechargeerteilung
2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
3. Annahme, Rückweisung oder Verwerfung der Anträge der Präsidentenkommission
4. die Zuweisung von bestimmten Aufgaben an den Zentralvorstand oder die Präsidentenkommission
5. die Erledigung von Angelegenheiten, die ihr die Präsidentenkommission aus freien Stücken zur Entscheidung unterbreitet
6. Partial- oder Totalrevision der Statuten
7. Erlass, Abänderung und Aufhebung sämtlicher in den Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesenen Reglemente
8. den Anschluss an andere Verbände und die Gewährung von Beiträgen an solche
9. Die Vornahme der folgenden Wahlen und Abberufungen
a) die Mitglieder des Zentralvorstandes
b) die Mitglieder des Stiftungsrates der Wohlfahrtsstiftung
c) die Kontrollstelle
d) der Sektion, welche die Delegiertenversammlung durchführt
Auf alle Wahlen findet das DV-Reglement Anwendung.
10. Die DV beschliesst auf Antrag der Präsidentenkommission über die Abberufung von Verbandsorganen oder Exekutivmitgliedern derselben aus wichtigen Gründen
11. Auflösung des Verbandes
Art. 30 Anträge
Anträge an die Delegiertenversammlung, die noch nicht von der Präsidentenkommission behandelt worden sind, gelten als Anträge an die Präsidentenkommission.
Art. 31 Beschlussfähigkeit
Ist die Delegiertenversammlung ordnungsgemäss einberufen worden, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig.
Art. 32 DV-Reglement
Für die Einberufung und die Durchführung der Delegiertenversammlung ist das spezielle Reglement verbindlich.
Art. 33 Ausserordentliche Delegierten-versammlung
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann verlangt werden:
1. von einem Drittel der Sektionen oder einem Fünftel aller Aktivmitglieder
2. von der Delegiertenversammlung
3. von der Präsidentenkommission
Präsidentenkommission
Art. 34 Zusammensetzung
Die Präsidentenkommission besteht aus:
1. den Mitgliedern des Zentralvorstandes
2. den Präsidenten jeder Sektion; die Sektion kann auch ein anderes Vorstandsmitglied delegieren
3. einem Vertreter des Stiftungsrates der Wohlfahrtsstiftung mit beratender Stimme
4. je einem Vertreter der anderen Kommissionen mit beratender Stimme
5. den Ehrenmitgliedern mit beratender Stimme
Art. 35 Sitzung
Die Präsidentenkommission tagt mindestens einmal jährlich. Der Zentralvorstand kann nach Bedarf eine oder mehrere zusätzliche Sitzungen einberufen.
Art. 36 Organisation
Die Präsidentenkommission regelt ihre Organisation in einem Reglement. Dieses wird durch die Delegiertenversammlung erlassen.
Art. 37 Aufgaben, Kompetenzen,Verantwortung
Die Präsidentenkommission hat folgende Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung:
1. Beschluss über Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung. Sie unterbreitet der Delegiertenversammlung mit dem Mehrheitsantrag auch einen allfälligen Minderheitsantrag, wenn dieser mindestens einen Viertel der Stimmen erhalten hat.
2. Beschluss über die Traktandenliste der Delegiertenversammlung
3. Einsetzen von Arbeitsgruppen und Regelung von deren Organisation
4. Genehmigung des Budgets für das folgende Jahr
5. Genehmigung der Spesenreglemente aller Verbandsorgane
6. Die Arbeitsergebnisse der Präsidentenkommission werden umgesetzt durch:
- Vollzug, wenn die Sektionen die Kosten tragen
- Antrag an den Zentralvorstand, sofern der Bedarf in dessen Finanzkompetenz liegt
- Antrag an die Delegiertenversammlung in allen übrigen Fällen.
Zentralvorstand
Art. 38 Aufgaben
Der Zentralvorstand ist das leitende und vollziehende Organ des Verbandes und vertritt diesen nach aussen.
Seine Tätigkeit wird im Zentralvorstandsreglement geregelt. Dieses wird durch die Delegiertenversammlung erlassen.
Art. 39 Mitglieder
Der Zentralvorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern zusammen. Er konstituiert sich selbst und wählt den Präsidenten für jeweils ein Jahr aus seinem Kreise.
Art. 40 Verbandssekretariat
Dem Zentralvorstand ist zur Durchführung seiner Aufgaben ein Verbandssekretariat beigegeben. Dieses besteht aus dem Verbandssekretär/der Verbandssekretärin und seinen/ihren Mitarbeitern.
Art. 41 VerbandssekretärIn
Der Verbandssekretär/die Verbandssekretärin ist engster Mitarbeiter/engste Mitarbeiterin des Zentralvorstandes.
Er/sie hat an den Sitzungen der Delegiertenversammlung, der Präsidentenkommission und des Zentralvorstandes beratende Stimme und Antragsrecht.
Er/sie ist kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
Art. 42 Personalbesoldung
Für die Besoldung des Personals des Verbandssekretariates ist der Zentralvorstand zuständig.
Kontrollstelle
Art. 43 Kontrollstelle
Für jede vom Zentralvorstand verwaltete Kasse amtet eine vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannte, unabhängige Revisionsunternehmung als Kontrollstelle.
Art. 44 Revisionen
Die Rechnungsrevisionen finden einmal jährlich am Ort der Verwaltung der Kassen statt.
Art. 45 Aufgaben
Die Kontrollstelle hat anhand der Bücher und Belege die Rechnungsführung eingehend auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.
Die Kontrollstelle hat sich auch zu überzeugen, dass das Stiftungsvermögen gemäss dem Zentralvorstandsreglement unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften angelegt wird.
Die Kontrollstelle hat innerhalb spätestens vier Wochen dem Zentralvorstand zuhanden der Präsidentenkommission und der Delegiertenversammlung einen schriftlichen Revisionsbericht mit Antrag einzureichen.
Kommissionen
Art. 46 Arten
Der Verband hat als ständige Kommissionen:
1. die Finanzkommission der Verbandskasse
2. den Stiftungsrat der Wohlfahrtsstiftung
3. Arbeitsgruppen nach Bedarf des Zentralvorstand
Art. 47 Mitglieder
In die ständigen Kommissionen können nur Aktivmitglieder mit Fachkompetenz gewählt werden.
Die Wahl in die Kommissionen erfolgt durch die Präsidentenkommission, diejenige des Stiftungsrates gemäss den Stiftungsstatuten.
Art. 48 Kompetenz
Die Tätigkeit der Kommission wird durch ein Reglement der Delegiertenversammlung bestimmt.
Die Aufgabe des Stiftungsrates besteht im Informationsaustausch mit den Organen des Verbandes.
Verbandszeitung
Art. 49 Inhalt
Die Verbandszeitung besteht aus einem redaktionellen, einem Sektions- und einem Inseratenteil.
Die Zeitung ist mindestens zweisprachig.
Sie wird nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt.
Die Fachzeitung wird den Witwen/Witwern bis zum Ende des Mitgliedschaftsjahres zugestellt.
Art. 50 Verantwortung
Die Verantwortung obliegt dem Kommunikationsbeauftragten. Er kann zu seiner Unterstützung eine Arbeitsgruppe einberufen.
Die Zeitung kann unter Wahrung der Gleichberechtigung zusammen mit anderen verkaufsorientierten Verbänden herausgegeben werden.
Finanzen
Zentralkasse
Art. 51 Einnahmen
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
1. den dem Verband zustehenden Anteilen der Mitgliederbeiträge
2. den Erträgnissen der verbandseigenen Publikationen
3. den Erträgnissen aus den verbandseigenen Dienstleistungen
4. den Leistungen aus Verträgen mit Versicherungsgesellschaften
5. den freiwilligen Beiträgen und sonstigen Zuwendungen.
Das Vermögen aufgelöster Sektionen wird, ausser im Fall von Fusionen, Teil des Verbandsvermögens.
Andere Kassen
Art. 52 Stiftungen
Neben der Zentralkasse bestehen in Form von Stiftungen die folgenden Kassen:
1. Wohlfahrtsstiftung
1.1. Risikoversicherung
1.2. Hilfskasse
Für jede dieser Kassen wird eine Betriebsrechnung geführt und ein Reservefonds geäufnet.
Für den Betrieb und den Reservefonds der unter 1.1. und 1.2. genannten Kassen bestehen besondere Reglemente.
Die finanziellen Grundlagen der Wohlfahrtskassen sollen mindestens alle acht Jahre einer technischen Expertise unterzogen werden.
Nebst der technischen Expertise erfolgt eine jährliche Rechnungskontrolle durch die Revisionsstelle und durch das Bundesamt für Sozialversicherung.
Art. 53 Haftbarkeit
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet unter Vorbehalt von Art. 8 nur das Verbandsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder - ausser aus Verantwortlichkeitsansprüchen - ist ausgeschlossen. Verlässt ein Mitglied den Verband, verliert es jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Ausgeschiedene Mitglieder und deren Rechtsnachfolger bleiben dem Verband und den Sektionen für alle aus ihrer Mitgliedschaft herrührenden Verbindlichkeiten haftbar.
Art. 54 Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen höchstens für Aktivmitglieder Fr. 250.—, für Seniorenmitglieder Fr. 150.—, für Firmenmitglieder
Fr. 300.— und für Passivmitglieder Fr. 150.—.
Fr. 300.— und für Passivmitglieder Fr. 150.—.
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils alle zwei Jahre von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Eine jährliche Anpassung ist in Ausnahmefällen möglich.
Die Mitglieder schulden die Beiträge der jeweiligen Sektion. Die Beiträge werden durch den Verband erhoben.
Die Delegiertenversammlung beschliesst auch über die Aufteilung zwischen Verbandskasse und Sektionskassen.
Art. 55 Ausgaben
Alle Ausgaben des Verbandes werden aus der Verbandskasse bestritten. Betriebsüberschüsse fallen ins Verbandsvermögen. Verluste werden aus dem Verbandsvermögen gedeckt, das auch für grössere ausserordentliche Ausgaben in Anspruch genommen werden kann.
Art. 56 Massgeblichkeit
Die Statuten werden in einer deutschen und einer französischen Version erlassen. Bei Streitigkeiten oder Auslegungsfragen ist die deutsche Version massgebend.
Diese Statuten wurden am 25. September 1999 von der Delegiertenversammlung von Verkauf Schweiz genehmigt und auf 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Zusätzlich sind die Partialrevisionen durch die Delegiertenversammlungen von Frauenfeld (2000), Baden-Brugg (2002), Winterthur (2007) und Delémont (2009) berücksichtigt.
Verkauf Schweiz
Verband verkaufsorientierter Fachleute und Firmen
Grünaustrasse 10, Postfach 130
3084 Wabern
Tel. 031 961 54 81 / Fax 031 961 51 30
E-Mail info@verkaufschweiz.ch / Homepage: www.verkaufschweiz.ch
Wabern, 1. März 2009
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